Personal aktuell 14.10.2024

Sonderausgabe: Abmahnung – “Gelbe Karte” für Mitarbeiter

Aktuelle Rechtsprechung:
Keine Abmahnung, wenn der Impfnachweis
fehlt!

Grundlagen:
Abmahnung – jetzt wird es für Ihren Mitarbeiter ernst

Fallvarianten:
In diesen Fällen sollten Sie an eine Abmahnung denken

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Keine Abmahnung, wenn der Impfnachweis fehlt
Während der Corona-Pandemie galten einige Besonderheiten. So durften Arbeitgeber von Pflegeeinrichtungen diejenigen Mitarbeiter, die keinen Impfnachweis gegen das Corona-Virus vorgelegt hatten, ohne Weiterzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Aber eine Abmahnung wegen der nicht durchgeführten Impfung durften die Arbeitgeber nicht aussprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt (BAG, 19.6.2024, Az. 5 AZR 192/23; Pressemitteilung des BAG Nr. 16/24).
Wie es nach der erteilten Abmahnung weitergeht
Mit der Aushändigung des Abmahnungsschreibens allein ist es nicht getan. Auch die Folgezeit und das dann von Ihrem Mitarbeiter gezeigte Verhalten kann sehr aufschlussreich sein.
In 5 Schritten zur rechtssicheren Abmahnung
Immer wieder erleiden Arbeitgeber mit Abmahnungen vor dem Arbeitsgericht Schiffbruch, denn: Sie haben es sich zu leicht gemacht. Selbst kleine Fehler führen sofort zur Unwirksamkeit einer Abmahnung. Die meisten Kündigungen scheitern daran, dass die Pflichtverletzung des Mitarbeiters nicht korrekt abgemahnt worden ist. Erfolgreicher sind Sie, wenn Sie bei einer Abmahnung in folgenden 5 Schritten vorgehen:
Wie Abmahnungen auch als Führungsinstrument dienen
Auf die meisten Mitarbeiter wirkt eine Abmahnung wie eine Bestrafung. Streng genommen ist das falsch, auch wenn Ihre Mitarbeiter als Betroffene das anders sehen werden. Richtig eingesetzt, ist die Abmahnung für Sie ein zentrales Führungsinstrument.
So bauen Sie Ihre Abmahnungen richtig auf
Sorgen Sie dafür, dass Ihre Abmahnungen einem gewissen „Standard“ entsprechen. Das fängt ganz einfach beim Aufbau der Abmahnung an. Auch wenn jede Abmahnung individuell auf das Fehlverhalten des einzelnen Mitarbeiters abgestellt werden muss, können Sie sich an der folgenden Struktur orientieren.
In diesen Fällen sollten Sie immer an eine Abmahnung denken
Es gibt eine Reihe „klassischer“ Fehlverhalten, bei deren Vorliegen Sie immer an eine Abmahnung denken sollten. Seien Sie hier nicht zu großzügig mit Ihren Mitarbeitern, denn oft rächt es sich später, wenn Sie einen früheren Sachverhalt nicht mit einer Abmahnung geahndet haben.
Abmahnung – jetzt wird es für Ihren Mitarbeiter ernst!
Die Abmahnung ist der Klassiker, wenn es um betriebliche Disziplinarmaßnahmen geht. Sie ist quasi die „Gelbe Karte“ für Ihren Mitarbeiter und Sie sollten hier besonders sorgfältig arbeiten, ist die Abmahnung doch häufig die Vorstufe zu einer möglichen Kündigung.
Vorsicht, zu viele Abmahnungen verderben die Wirkung!
Sprechen Sie zu viele Abmahnungen wegen gleichartiger Pflichtverletzungen aus, ohne am Ende tatsächlich zu handeln, und zwar mit Ausspruch einer Kündigung, vermitteln Sie Ihrem Mitarbeiter, dass Sie es nicht wirklich ernst meinen. Ihr Mitarbeiter muss dann irgendwann nicht mehr mit einer Kündigung rechnen, was diese von vornherein unwirksam macht.

Downloads

  • Rechtssicher formulierte Abmahnung
  • 1. Abmahnung
  • Endende Absätze einer 2. Abmahnung
  • 3. und letzte Abmahnung / relevanter Absatz