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Keine Abmahnung, wenn der Impfnachweis fehlt
Während der Corona-Pandemie galten einige Besonderheiten. So durften Arbeitgeber von Pflegeeinrichtungen diejenigen Mitarbeiter, die keinen Impfnachweis gegen das Corona-Virus vorgelegt hatten, ohne Weiterzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Aber eine Abmahnung wegen der nicht durchgeführten Impfung durften die Arbeitgeber nicht aussprechen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt (BAG, 19.6.2024, Az. 5 AZR 192/23; Pressemitteilung des BAG Nr. 16/24).
Michael T. Sobik
14.10.2024
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3 Min Lesezeit
Der Fall: Nicht geimpfte Mitarbeiterin wird abgemahnt
Der Arbeitgeber dieses Falles betreibt ein Altenpflegeheim. Die Mitarbeiterin ist in dem Altenheim seit 2007 als Altenpflegerin beschäftigt. Sie hatte sich nicht gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 impfen lassen. Daher legte sie ihrem Arbeitgeber – entgegen der gesetzlichen Vorgabe – weder einen Impfnachweis noch einen Nachweis einer Genesung nach einer Corona-Infektion oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden könne, vor. Der Arbeitgeber mahnte sie deswegen ab und stellte die Mitarbeiterin ab dem 16.3.2022 bis auf Widerruf ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei. Vom 21. bis zum 31.3.2022 war die Mitarbeiterin wegen einer Corona-Infektion arbeitsunfähig erkrankt.
Die Mitarbeiterin zog vor das Arbeitsgericht und verlangte zum einen die Entfernung der Abmahnung und zum anderen die restliche Vergütung für März 2022. Sie meinte, es habe keine arbeitsvertragliche Pflicht bestanden, dem Arbeitgeber den Impfnachweis oder den Nachweis einer Genesung nach Infektion nachzuweisen. Außerdem sei der Arbeitgeber nicht zu einer unbezahlten Freistellung berechtigt gewesen. Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass er wegen der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt gewesen sei, in seiner Pflegeeinrichtung nur noch geimpfte oder genesene Mitarbeiter zu beschäftigen.
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