Sie wollen Aufträge neu vergeben oder Betriebsteile veräußern? Die Konsequenz ist häufig ein Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei dem der neue Auftragnehmer oder Inhaber Ihre Mitarbeiter übernehmen muss (siehe Kasten auf Seite 7). Das Risiko dabei: Die betroffenen Mitarbeiter können unter Umständen noch nach Jahren widersprechen und die Weiterbeschäftigung bei Ihnen als altem Arbeitgeber verlangen. Doch die Hürden hierfür sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.3.2024 (2 AZR 79/23) deutlich größer geworden.
Personal aktuell 14.10.2024
KW 42-43 | 2024
Betriebsrat:
Betriebsratstätigkeit im Urlaub und nach Feierabend: Privatvergnügen oder Zusatzkosten für Sie als Arbeitgeber?
Arbeitszeugnis:
Mit mindestens „befriedigend“ vermeiden Sie nachträgliche Zeugnisänderungen
Vergütung:
Entgeltfortzahlung: Diese Gehaltsbestandteile gehören dazu
Ein bereits ausgestelltes Arbeitszeugnis nachträglich zu ändern, macht Arbeit und bringt Ihr Unternehmen keinen Schritt weiter. Eher positive Beurteilungen liegen also auch in Ihrem Interesse als Arbeitgeber. Dabei sind Sie mit einem „Befriedigend“ in der Regel auf der sicheren Seite (Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern, 2.7.2024, 5 Sa 108/23).
Betriebsratsmitglieder, die nicht von der Arbeit freigestellt sind, bekommen grundsätzlich ihr normales Gehalt und keine zusätzliche Vergütung. Wie aber sieht es aus, wenn ein Betriebsratsmitglied für den Betriebsrat tätig ist, obwohl es eigentlich frei hat? Die Antwort gibt das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 13.6.2024 (5 Sa 255/23).
Wenn ein Mitarbeiter wegen Krankheit nicht gearbeitet hat, gibt es auch keinen Grund, ihm Zuschläge etwa für Nacht- oder Schichtarbeit zu zahlen. Diese Denkweise ist naheliegend, aber falsch! Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zeigt in seinem Urteil vom 24.4.2024 (5 AZR 178/23), was zur Entgeltfortzahlung gehört.
Die Bundesregierung plant finanzielle Anreize für ältere Arbeitnehmer, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten. Dabei lohnt sich die Weiterarbeit schon jetzt, weil Rentenbezug und Arbeitseinkommen parallel möglich sind. Trotzdem beabsichtigt rund ein Drittel der über 50-Jährigen, schon vor dem gesetzlichen Rentenalter aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Das zeigt eine aktuelle Befragung der Techniker Krankenkasse (TK). Doch was können Sie als Arbeitgeber dagegen tun? Auch damit hat sich die TK beschäftigt und hierzu Arbeitgeber befragt sowie ebenso die Gesundheitsdaten ihrer Versicherten ausgewertet. Hier sind die wichtigsten Ergebnisse.
Gehaltsverhandlungen sind lästig, auch für Sie als Arbeitgeber. Trotzdem sollten Sie sich nicht dazu verleiten lassen, Ihren Mitarbeitern alljährliche Gehaltsanpassungen nach Maßgabe eines Verbraucherpreisindexes zuzusagen. Denn eine solche Zusage nimmt Ihnen den Spielraum für geringere Gehaltsanpassungen (Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm, 11.4.2024, 18 Sa 100/29).
Wohnraum und Verpflegung als Teil der Entlohnung liegen im Trend. Häufig scheitern Arbeitsverträge mittlerweile daran, dass Mitarbeiter für den neuen Arbeitgeber umziehen müssen, aber keinen bezahlbaren Wohnraum finden. Viele Arbeitgeber gehen deshalb neue Wege und stellen Mitarbeitern Wohnungen und Unterkünfte zur Verfügung. Auch die Verpflegung der Beschäftigten spielt zunehmend eine Rolle. Möchte Sie dem Fachkräftemangel ebenfalls auf diese Weise entgegenwirken, ist es wichtig, dass Sie die Leistungen richtig bewerten. Hierfür legen Sie die amtlichen Werte zugrunde, die zum 1.1.2025 wieder angehoben werden. Kalkulieren Sie schon jetzt mit den neuen Werten für Ihre erfolgreiche Personalplanung 2025.