Sie wollen Aufträge neu vergeben oder Betriebsteile veräußern? Die Konsequenz ist häufig ein Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei dem der neue Auftragnehmer oder Inhaber Ihre Mitarbeiter übernehmen muss (siehe Kasten auf Seite 7). Das Risiko dabei: Die betroffenen Mitarbeiter können unter Umständen noch nach Jahren widersprechen und die Weiterbeschäftigung bei Ihnen als altem Arbeitgeber verlangen. Doch die Hürden hierfür sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.3.2024 (2 AZR 79/23) deutlich größer geworden.
