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Risiko Betriebsübergang: Nach Jahren zurück zum alten Arbeitgeber? Das ist jetzt nicht mehr so einfach

Sie wollen Aufträge neu vergeben oder Betriebsteile veräußern? Die Konsequenz ist häufig ein Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), bei dem der neue Auftragnehmer oder Inhaber Ihre Mitarbeiter übernehmen muss (siehe Kasten auf Seite 7). Das Risiko dabei: Die betroffenen Mitarbeiter können unter Umständen noch nach Jahren widersprechen und die Weiterbeschäftigung bei Ihnen als altem Arbeitgeber verlangen. Doch die Hürden hierfür sind nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21.3.2024 (2 AZR 79/23) deutlich größer geworden.

Hildegard Gemünden

14.10.2024 · 5 Min Lesezeit

Der Fall: Erst Versetzung, dann Veräußerung

Ein Kraftfahrzeughersteller betrieb ein eigenes Entwicklungszentrum mit rund 6.000 Mitarbeitern. Ein Teil davon sollte als neue organisatorische Einheit abgespalten und an eine GmbH veräußert werden. Im Juli 2019 wurde deshalb ein Mitarbeiter in die neue Einheit versetzt. Gleichzeitig erhielt er ein Unterrichtungsschreiben über den für Ende August 2019 geplanten und dann auch vollzogenen Betriebsübergang auf die GmbH.



Am 19.8.2019 teilte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mit, dass er der Versetzung nur unter Vorbehalt nachkomme und die Wirksamkeit gerichtlich überprüfen lasse. Ab dem 1.9.2019 war er für die GmbH tätig. Erst nach über einem Jahr widersprach er dem Betriebsübergang und verlangte auf dem Klageweg die Weiterbeschäftigung bei seinem vorherigen Arbeitgeber. Er meinte, hierauf einen Anspruch zu haben, weil die Versetzung rechtswidrig gewesen sei. Außerdem sei das Unterrichtungsschreiben fehlerhaft gewesen, sodass er dem Betriebsübergang unbefristet widersprechen könne.

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