Wenn eine Mitarbeiterin erfährt, dass sie weniger verdient als männliche Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben (oder umgekehrt), müssen Sie mit einer Klage wegen unzulässiger Benachteiligung rechnen. Diese hat gute Erfolgsaussichten, wenn Sie als Arbeitgeber den Gehaltsunterschied
nicht stichhaltig begründen können. Aber welche Gehaltsansprüche hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter dann?
Um diese Frage geht es im Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 1.10.2024 (2 Sa 14/24).
Bereits im April 2023 hat das Bundesarbeitsministerium einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Erfassung der Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter regeln sollte. Seitdem hören wir dazu nichts mehr. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie in puncto Arbeitszeiterfassung abwarten
dürfen. Das zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg vom 21.8.2024 (15 K 964/24).
Ist die 4-Tage-Woche bei vollem Lohnausgleich ein Erfolgsmodell für Deutschland? Dieser Frage ist ein Pilotprojekt nachgegangen, das die Unternehmensberatung Intraprenör initiiert und zusammen mit der Universität Münster durchgeführt hat. Die Ende Oktober veröffentlichten Ergebnisse sind auf den ersten Blick vielversprechend, doch ein zweiter Blick lohnt sich, bevor Sie das Modell umsetzen.
Ein Unfall, allgemeine Krankheitsanfälligkeit, der Verlust des Führerscheins oder der amtlichen Berufszulassung: Verschiedene
Gründe können dazu führen, dass ein Mitarbeiter (mutmaßlich) nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten
zu erfüllen. Wenn Sie sich dann von ihm trennen wollen, kommt eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Diese ist jedoch nicht immer sofort zulässig. Die folgenden beiden aktuellen Fälle zeigen Ihnen, worauf Sie vorher achten sollten.
FRAGE: Wir beschäftigen einige Schüler mit Minijobverträgen. Sie verdienen also höchstens 538 € pro Monat und wir führen für sie Pauschalabgaben an die Minijobzentrale ab. Eine Auswertung hat nun ergeben, […]
FRAGE: In unseren Arbeitsverträgen steht, dass die Mitarbeiter pro Jahr bis zu 5 Tage Sonderurlaub wegen persönlicher Arbeitsverhinderung gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bekommen können. Im Oktober haben wir […]
Oft genügt schon eine kurze Unaufmerksamkeit oder eine ungeschickte Bewegung – und schon ist ein Unfall passiert. Ob Ihr Mitarbeiter dann durch die Berufsgenossenschaft abgesichert ist, hängt davon ab, wo und bei welcher Tätigkeit sich Ihr Mitarbeiter verletzt hat. Dabei kommt es auf Feinheiten an, wie uns die folgenden 2 Urteile zeigen.
Arbeiten in Ihrem Unternehmen hin und wieder ausländische Saisonarbeitskräfte als kurzfristig beschäftigte Aushilfen? Dann bleiben die Tätigkeiten sozialversicherungsfrei. Das gilt zumindest dann, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Diese Berufsmäßigkeit müssen Sie anhand von Fragebogen überprüfen. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (29.6.2024, L 2 BA 3128/22) zeigt, wie weit Ihre Prüfpflicht dabei geht und warum es sich für Arbeitgeber manchmal lohnt, gegen die Einschätzung eines Betriebsprüfers vorzugehen.