Leserfrage

„Müssen wir Sonderurlaub ins nächste Jahr übertragen?“

FRAGE: In unseren Arbeitsverträgen steht, dass die Mitarbeiter pro Jahr bis zu 5 Tage Sonderurlaub wegen persönlicher Arbeitsverhinderung gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bekommen können. Im Oktober haben wir […]

Hildegard Gemünden

13.11.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

In unseren Arbeitsverträgen steht, dass die Mitarbeiter pro Jahr bis zu 5 Tage Sonderurlaub wegen persönlicher Arbeitsverhinderung gemäß § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bekommen können. Im Oktober haben wir unsere Mitarbeiter über ihre offenen Urlaubsansprüche informiert und darüber, dass diese in der Regel nur bis 31.3.2025 übertragen werden. Nun meinte eine Mitarbeiterin, wir hätten hier auch den Sonderurlaub aufführen müssen. Ist das richtig?

ANTWORT:



Nein, hier liegt Ihre Mitarbeiterin falsch. Der Sonderurlaub wegen persönlicher Arbeitsverhinderung steht Ihren Mitarbeitern nur zu, wenn es tatsächlich eine persönliche Arbeitsverhinderung gegeben hat. Andernfalls brauchen Sie Sonderurlaub weder zu gewähren noch zu übertragen oder abzugelten. Sie brauchen ihn auch nicht in Ihrer Information über offene Urlaubsansprüche zu berücksichtigen.



Meine Empfehlung:



Ergänzen Sie in neuen Arbeitsverträgen, wie viel Tage Sonderurlaub Sie bei welcher persönlichen Arbeitsverhinderung gewähren, z. B. 2 Tage bei eigener Eheschließung oder Geburt eines eigenen Kindes, 1 Tag bei Tod eines Angehörigen ersten Grades.









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