Bevor Sie eine neue Personalsoftware einführen, werden Sie diese testen wollen. Dann stellen sich datenschutzrechtlich Fragen wie: Inwieweit dürfen Sie zu Testzwecken Mitarbeiterdaten übertragen? Können Sie sich durch eine Betriebsvereinbarung mehr Spielraum verschaffen? Und was geschieht, wenn Sie mehr Daten als erforderlich übertragen? Über diese Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 8.5.2025 (Az. 8 AZR 209/21) entschieden.
