Lohnsteuer und Sozialversicherung

Säumniszuschläge: Nur wenn Ihnen Verschulden vorgeworfen werden kann, drohen diese Zusatzkosten

Führen Sie Sozialversicherungsbeiträge zu spät ab, fallen möglicherweise Säumniszuschläge an. Das gilt allerdings nur, wenn Ihrem Unternehmen Verschulden an der verspäteten Zahlung vorgeworfen werden kann. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen zeigt: Es kann sich lohnen, gegen hohe Säumniszuschläge vorzugehen (22.1.2025, Az. L 2 BA 31/24).

Hildegard Gemünden

16.06.2025 · 3 Min Lesezeit

Ein Transportunternehmen beschäftigte unter anderem einen vermeintlich selbstständigen Kurierfahrer. Schließlich fand eine Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger statt. Der Kurierfahrer wurde dabei von Beginn an als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer eingestuft. Das Unternehmen sollte für die Jahre 2015 bis 2019 Sozialversicherungsbeiträge von über 120.000 € nachzahlen, plus Säumniszuschläge in Höhe von rund 60.000 €. Die Säumniszuschläge waren zum einen aus der Nachzahlung entsprechend dem bisher gezahlten Entgelt berechnet worden. Der andere Teil resultierte aus rückwirkenden Hochrechnungen des geschuldeten Entgelts und der daraus berechneten Beiträge.

Unternehmen klagt gegen die Zuschläge

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen die Säumniszuschläge. Er sei wie der Fahrer selbst und die beauftragte Steuerberaterin davon ausgegangen, dass der Fahrer selbstständig ist. Deshalb habe das Unternehmen auch kein Clearing-Verfahren angestoßen. Der Fahrer hatte weitere Auftraggeber und sei in seinen Betrieb nicht eingegliedert gewesen. Man hätte ihn sehr gern fest angestellt, das habe der Fahrer aber nicht gewollt. Säumniszuschläge fallen nicht an, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV). Da ihn keine Schuld an der Säumnis treffe, müsse er die Zuschläge nicht zahlen.

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