Matrixorganisationen zeichnen sich dadurch aus, dass einzelne Mitarbeiter – insbesondere Führungskräfte – für mehrere Betriebe der Organisation tätig werden. Unter Umständen sind dann mehrere Betriebsräte für diese Mitarbeiter zuständig und müssen ihrer Einstellung
zustimmen. Wann genau das gilt, klärt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 23.9.2025 (1 ABR 25/24).

