Die erste wichtige Frage, die Sie für jeden neuen Mitarbeiter zu klären haben, lautet: Handelt es sich um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder um einen selbstständigen Auftragnehmer? Bei den meisten Neuzugängen liegt die Antwort „versicherungspflichtiger Arbeitnehmer“ auf der Hand. Geht es allerdings um eine Person, die nur stundenweise für Ihr Unternehmen tätig wird, ist der Status oft unklar. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen zeigt, warum Sie in einigen Fällen ganz genau hinschauen sollten und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen (Urteil vom 6.3.2024, Az. L 2/1 BA 84/23, veröffentlicht am 13.6.2024).

