Im Streitfall forderte ein kirchlicher Rechtsträger von seinem zukünftigen Mitarbeiter die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses. Der Arbeitgeber war nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt verpflichtet, ein solches Führungszeugnis zu verlangen und die Gebühren hierfür zu übernehmen. Für solch einen Fall, so urteilte der BFH, ist die Erstattung der Kosten kein lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Der Grund: Die Aufwendungen sind im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Die Verpflichtung, das Führungszeugnis einzuholen und zu finanzieren, trifft nur den kirchlichen Rechtsträger.
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