Lohn & Gehalt aktuell 26.05.2025

KW 21-22 | 2025

Top-Thema:
Neue Grenzen bei der Entgeltpfändung: So rechnen Sie ab 1.7.2025

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Arbeitszeitverstöße: Wann Ihr Unternehmen die Kosten für eine Überwachung erstattet bekommt
Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit Privatangelegenheiten erledigen, sind in keinem Unternehmen gerne gesehen. Um herauszufinden, ob diese Art von Arbeitszeitverstößen ausufert, darf der Arbeitgeber die Belegschaft überwachen. Beschäftigte, die „erwischt“ werden, müssen sogar die Kosten für die Kontrolle erstatten (Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, Urteil vom 11.2.2025, Az. 7 Sa 635/23). Haben Sie den Eindruck, dass es auch in Ihrem Betrieb entsprechende Kandidaten gibt? Dann sollten Sie sie auf das Urteil hinweisen.
Aktuelles
Neue Grenzen bei der Entgeltpfändung: So rechnen Sie ab 1.7.2025
Jederzeit kann ein Pfändungsbeschluss auf Ihrem Tisch landen, weil bei einem Beschäftigten Ihres Unternehmens der Lohn gepfändet wird. Dann haben Sie plötzlich eine ganze Reihe komplizierter Aufgaben: Sie sind ab Pfändungsbeginn dafür verantwortlich, dass die Pfändung richtig, termingerecht und wasserdicht abgewickelt wird. Sie berechnen die Zahlungen an den Gläubiger und den Teil des Entgelts, den der Mitarbeiter noch erhält. Die Grenzen, die Sie ab 1.7.2025 anwenden, wurden kürzlich im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht.
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Warum Sie die Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge zeitnah prüfen sollten
Plötzlich könnte Ihr Unternehmen verpflichtet sein, seine Mitarbeiter nach einem Tarifvertrag zu bezahlen, Urlaub zu gewähren oder Sonderzahlungen zu leisten. Möglich ist das über allgemein verbindliche Tarifverträge. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 1.4.2025 ein aktualisiertes Verzeichnis allgemein verbindlicher Tarifverträge veröffentlicht. Dieses sollten Sie auf Neuzugänge und deren Relevanz für Ihr Unternehmen hin überprüfen.
Aktuelles
Urlaubsabgeltung: Versäumen Mitarbeiter eine Ausschlussfrist, dürfen Sie die Zahlung trotz ausgestellter Urlaubsbescheinigung verweigern
Eine Ausschlussklausel zieht einen sauberen Schlussstrich unter das Arbeitsverhältnis. Ist sie wirksam und ist die dort festgelegte Frist abgelaufen, brauchen Sie nicht mehr mit Ansprüchen von Mitarbeitern – z. B. wegen einer ausstehenden Urlaubsabgeltung – zu rechnen. Das gilt selbst dann, wenn Sie den Anspruch zuvor in einer Urlaubsbescheinigung bestätigt haben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg stellt in einer gerade veröffentlichten Entscheidung klar, wie radikal eine entsprechende Ausschlussklausel wirken kann (Urteil vom 16.1.2025, Az. 10 Sa 697/24).
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Auskunft über Beschäftigtendaten: Wann können Mitarbeiter Schadensersatz verlangen?
Als Entgeltabrechner arbeiten Sie mit besonders vielen Mitarbeiterdaten. Verlangt ein Beschäftigter nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Auskunft über diese Daten, kann die Arbeit für Sie schnell ausufern. Doch grundsätzlich müssen Sie dem Anliegen nachkommen. Tun Sie das nicht oder nicht rechtzeitig, wird es für Ihr Unternehmen womöglich teuer. Ein gerade veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt aber: Eine Verspätung bei der Auskunft führt nicht zwingend zum Schadensersatz (BAG, Urteil vom 20.2.2025, Az. 8 AZR 61/24).
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Wann Aushilfen tatsächlich geringfügig beschäftigt sind
„Wir stellen eine Aushilfe ein!“ Dieser Satz fällt oft, wenn neue Mitarbeiter vorübergehend oder in geringem Umfang beschäftigt werden sollen. Doch sozialversicherungsfrei sind solche Kollegen nur, wenn sie nicht berufsmäßig beschäftigt werden. Weil ein Unternehmen darauf nicht geachtet hat, muss es nun mehrere Tausend Euro an Beiträgen nachzahlen (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.1.2025, Az. L 2 BA 41/24). Lesen Sie hier, worauf Sie besonders achten sollten, wenn Ihr Betrieb „Aushilfen“ einstellt.
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Arbeitshilfen

  • Zulässige Ausschlussklausel
  • Ausgleichsquittung