„Vorübergehende Unterschreitung der JAEG: Ab wann gilt die Versicherungspflicht?“
FRAGE Ein Mitarbeiter ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und privat versichert. Zum 1.5.2025 hat er seine Arbeitszeit reduziert – befristet bis zum 31.10.2025. Dadurch […]
Ein Mitarbeiter ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und privat versichert. Zum 1.5.2025 hat er seine Arbeitszeit reduziert – befristet bis zum 31.10.2025. Dadurch kommt es dieses Jahr zur Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wird der Mitarbeiter versicherungspflichtig, obwohl die Arbeitszeitreduzierung nur vorübergehend ist?
ANTWORT
Ja. Zwar führt eine zeitlich befristete Minderung des Arbeitsentgelts nicht zum Ende der Krankenversicherungsfreiheit, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist. In dem Fall brauchen Sie bei einer sogenannten „Gesamtschau“ nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt auszugehen. Doch was ist „von kurzer Dauer“? Bei einer Entgeltreduzierung über 4 Monate hinweg, wie in Ihrem Fall, dürfen Sie aber nicht mehr von einer kurzen Dauer ausgehen. In den „Grundsätzlichen Hinweisen“ hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen Stellung zu der Frage genommen, ob, in welchen Fällen und für welche Dauer ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze angenommen werden kann.
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