Gibt es in Ihrem Betrieb Mitarbeiter, die ihre betriebliche Altersvorsorge über eine Entgeltumwandlung finanzieren? Für diese Beschäftigten muss Ihr Unternehmen seit 2018 nach dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz einen Zuschuss leisten, soweit es durch die Entgeltumwandlung Beiträge einspart. Tarifliche Regelungen dürfen allerdings von der Zuschusspflicht abweichen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil auch für Tarifverträge, die aus der Zeit vor 2018 stammen (Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 11.3.2025, Az. 3 AZR 53/24).
