Aktuelle Urteile

Kein Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge: Sie dürfen sich auf einen alten Tarifvertrag berufen

Gibt es in Ihrem Betrieb Mitarbeiter, die ihre betriebliche Altersvorsorge über eine Entgeltumwandlung finanzieren? Für diese Beschäftigten muss Ihr Unternehmen seit 2018 nach dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz einen Zuschuss leisten, soweit es durch die Entgeltumwandlung Beiträge einspart. Tarifliche Regelungen dürfen allerdings von der Zuschusspflicht abweichen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil auch für Tarifverträge, die aus der Zeit vor 2018 stammen (Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 11.3.2025, Az. 3 AZR 53/24).
Woman judge hand holding gavel to bang on sounding block in the court room.

Britta Schwalm

28.04.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein Sachbearbeiter hatte mit seinem Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung vereinbart. Grundlage war ein Tarifvertrag vom 1.1.2003. Der Mitarbeiter verlangte einen Arbeitgeberzuschuss, obwohl die zugrunde liegenden tariflichen Regelungen diesen nicht vorsahen. Der Arbeitgeber weigerte sich, einen Zuschuss zu zahlen, und das BAG gab ihm recht. Von der Zuschusspflicht abweichende tarifliche Regelungen können auch gültig sein, wenn sie vor 2018 geschlossen wurden. Das bedeutet für Sie: Regelt ein für Ihr Unternehmen und für den betreffenden Mitarbeiter einschlägiger Tarifvertrag die Entgeltumwandlung, ohne Aussagen über einen Arbeitgeberzuschuss zu machen, muss Ihr Unternehmen keinen Zuschuss zahlen. Der Ausschluss des Zuschusses braucht nicht ausdrücklich im Tarifvertrag geregelt zu sein.

Sie möchten diesen Artikel vollständig lesen?
Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Sie sind noch kein Kunde?
Erweitern Sie Ihren Zugang und testen Sie unsere Produkte: