Ein Sachbearbeiter hatte mit seinem Arbeitgeber eine betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung vereinbart. Grundlage war ein Tarifvertrag vom 1.1.2003. Der Mitarbeiter verlangte einen Arbeitgeberzuschuss, obwohl die zugrunde liegenden tariflichen Regelungen diesen nicht vorsahen. Der Arbeitgeber weigerte sich, einen Zuschuss zu zahlen, und das BAG gab ihm recht. Von der Zuschusspflicht abweichende tarifliche Regelungen können auch gültig sein, wenn sie vor 2018 geschlossen wurden. Das bedeutet für Sie: Regelt ein für Ihr Unternehmen und für den betreffenden Mitarbeiter einschlägiger Tarifvertrag die Entgeltumwandlung, ohne Aussagen über einen Arbeitgeberzuschuss zu machen, muss Ihr Unternehmen keinen Zuschuss zahlen. Der Ausschluss des Zuschusses braucht nicht ausdrücklich im Tarifvertrag geregelt zu sein.
Aktuelle Urteile
Kein Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge: Sie dürfen sich auf einen alten Tarifvertrag berufen
Gibt es in Ihrem Betrieb Mitarbeiter, die ihre betriebliche Altersvorsorge über eine Entgeltumwandlung finanzieren? Für diese Beschäftigten muss Ihr Unternehmen seit 2018 nach dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz einen Zuschuss leisten, soweit es durch die Entgeltumwandlung Beiträge einspart. Tarifliche Regelungen dürfen allerdings von der Zuschusspflicht abweichen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil auch für Tarifverträge, die aus der Zeit vor 2018 stammen (Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 11.3.2025, Az. 3 AZR 53/24).
