Ob ein Mitarbeiter, dessen Beschäftigungsverhältnis beendet wird, Anspruch auf ausstehende oder zum Beendigungszeitpunkt gerade gezahlte Einmalzahlungen hat, hängt oft von den zugrunde liegenden Vereinbarungen ab. Bei freiwillig zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlten Sonderzahlungen ist in einem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag häufig geregelt, inwieweit ausscheidende Mitarbeiter die Zahlungen noch erhalten. Die entsprechenden Klauseln sind allerdings nicht immer leicht zu interpretieren. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern liefert wichtige Anhaltspunkte (28.1.2025, Az. 5 SLa 115/24).