Hin und wieder muss ein Mitarbeiter trotz Kündigungs- oder Auslauffrist sofort das Unternehmen verlassen. Er wird freigestellt. Hat er dann noch Resturlaubsansprüche, dürfen diese unter bestimmten Voraussetzungen auf die Freistellung angerechnet werden. Ein gerade veröffentlichtes Gerichtsurteil zeigt, welche Vorgaben dafür erfüllt sein müssen (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vom 21.8.2024, Az. 7 Sa 193/23).

