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Kündigung: Wann Sie ausstehenden Urlaub auf eine Freistellung anrechnen dürfen

Hin und wieder muss ein Mitarbeiter trotz Kündigungs- oder Auslauffrist sofort das Unternehmen verlassen. Er wird freigestellt. Hat er dann noch Resturlaubsansprüche, dürfen diese unter bestimmten Voraussetzungen auf die Freistellung angerechnet werden. Ein gerade veröffentlichtes Gerichtsurteil zeigt, welche Vorgaben dafür erfüllt sein müssen (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vom 21.8.2024, Az. 7 Sa 193/23).

Britta Schwalm

03.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein Unternehmen hatte mit einer Beschäftigten einen Arbeitsvertrag vereinbart. Danach war das Unternehmen während der Kündigungsfrist berechtigt, die Arbeitnehmerin innerhalb gesetzlicher Bestimmungen von der Arbeit freizustellen. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung des Unternehmens. Im Kündigungsschreiben hieß es unter anderem: „Sie werden mit sofortiger Wirkung von der Arbeit unter Anrechnung der noch bestehenden Urlaubsansprüche freigestellt.“ Zum Zeitpunkt der Kündigung hatte die Beschäftigte noch einen Resturlaubsanspruch von 7 Tagen aus dem Vorjahr und einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen aus dem aktuellen Jahr. Sie war der Ansicht, dass ihr die 15 Tage Urlaub abgegolten werden müssten. Das LAG bestätigte das Vorgehen des Unternehmens jedoch als rechtens.

FAZIT

Stellt Ihr Unternehmen einen Mitarbeiter bei Beschäftigungsende frei, hat er häufig noch ausstehenden Urlaub. Dieser gilt als gewährt und bezahlt, wenn Ihr Betrieb den Arbeitnehmer unwiderruflich und „unter Anrechnung des Urlaubs“ von der Arbeit freistellt. Nutzt Ihr Unternehmen diese Möglichkeit, kann es bares Geld sparen. Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass sich Ihr Unternehmen nicht vorbehält, den Mitarbeiter noch einmal einzusetzen. In diesem Fall wäre der Urlaubsanspruch nicht erfüllt. Für den Mitarbeiter muss außerdem deutlich werden, dass Ihr Unternehmen ihn zum Zweck der Erfüllung des Urlaubsanspruchs freistellen will.

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