Wenn ein (ausgeschiedener) Mitarbeiter von Ihnen Auskunft über die personenbezogenen Daten verlangt, die Sie von ihm verarbeitet haben, müssen Sie diese Auskunft unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erteilen (Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO)). Wegen einer verspäteten Auskunft brauchen Sie in der Regel aber dennoch keine Entschädigung an den Mitarbeiter zu zahlen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 20.2.2025, 8 AZR 61/24).
