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Ist Ihr Mitarbeiter leitender Angestellter? Auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit kommt es an
Leitende Angestellte haben mehr Einfluss im Unternehmen als „normale“ Mitarbeiter. Sie genießen arbeitsrechtlich aber auch weniger Schutz und werden insbesondere nicht vom Betriebsrat vertreten. Für Sie als Arbeitgeber ist es daher interessant, möglichst viele Mitarbeiter als leitende Angestellte zu behandeln. Doch hier gibt es Grenzen, die der folgende Fall aufzeigt (Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, 9.12.2024, 16 TaBV 93/24).
Hildegard Gemünden
19.05.2025
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4 Min Lesezeit
Der Fall: Filialleiterin hat Personalverantwortung für 100 Mitarbeiter
Es geht um ein Einzelhandelsunternehmen mit rund 3.500 Beschäftigten in 70 Filialen. Der Betriebsrat einer Filiale mit knapp 100 Mitarbeitern wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die dortige Filialleiterin keine leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sei. Der Arbeitgeber sah dies anders.
Die Argumente des Arbeitgebers: Die Filialleiterin entscheide selbstständig über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter ihrer Filiale. Sie sei zudem für deren Einsatz- und Urlaubsplanung verantwortlich und entscheide über den Ausspruch von Abmahnungen. Sie nehme damit unabhängig von der Zentrale die Arbeitgeberfunktion wahr.
Die Argumente des Betriebsrats: Die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis reiche nicht, um die Filialleiterin als leitende Angestellte einzuordnen. Denn diese Befugnis betreffe nicht einmal 100 von insgesamt 3.500 Mitarbeitern und zudem nur Mitarbeiter ohne unternehmerische Entscheidungsbefugnis.
§ Das Urteil: Keine unternehmerische Relevanz – keine leitende Angestellte
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