Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfällt Urlaub erst und nur dann, wenn Sie Betroffene zuvor zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufgefordert haben. Hiervon gibt es jedoch eine entscheidende Ausnahme bei langzeiterkrankten Mitarbeitenden. Darüber hinaus kann auch bezüglich des Urlaubs, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht, anderes vereinbart werden.
