Die herrschende Rechtsprechung berücksichtigt mit Blick auf eine mögliche
Unzulässigkeit einer sachgrundlosen Befristung auch Vorbeschäftigungen, die weit länger als 3 Jahre zurückliegen. Als
Arbeitgeber kann es da schon schwierig werden, sicher herauszufinden, ob der betroffene Arbeitnehmer nicht bereits vor vielen Jahren mal im Unternehmen beschäftigt wurde. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob man als Arbeitgeber auf das diesbezügliche
Wissen des Arbeitnehmers abstellen darf.
