Abgaben und Erstattung

Arbeitgeberausgleich und U1: Prüfen Sie jetzt, ob sich ein Wechsel für Ihr Unternehmen lohnt

Im U1-Verfahren erstatten die Krankenkassen die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitern. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber eine monatliche Umlage U1. Bei allen Krankenkassen können Unternehmen zwischen verschiedenen Kombinationen aus Umlagen und Erstattungspauschalen wählen. Je nach Krankenstand im Betrieb kann sich ein Wechsel lohnen. Nimmt Ihr Unternehmen am U1-Verfahren teil, sollten Sie in den kommenden Wochen prüfen, ob die aktuelle Variante passt. Für einen Wechsel haben Sie bis Januar 2027 Zeit. Lesen Sie hier, wie Sie am besten vorgehen.

Britta Schwalm

15.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Die Höhe der jeweiligen Umlage berechnen Sie anhand der Umlagesätze. Je nach Krankenkasse können diese sehr unterschiedlich ausfallen. Die Höhe der Umlagesätze im U1-Verfahren entnehmen Sie der Satzung der jeweils zuständigen Krankenkasse. Es existiert kein bundeseinheitlicher Umlagesatz. Im U1-Verfahren ist die Höhe der Umlagen an die Höhe der Erstattungssätze gekoppelt. Auch diese dürfen die Krankenkassen festlegen. Das müssen die Arbeitgeber grundsätzlich akzeptieren – selbst dann, wenn die Umlagen U1 einer Krankenkasse eher hoch und die Erstattungssätze eher gering ausfallen.

Je nach Krankenstand

Die Bemessung der Umlagen hat im U1-Verfahren Auswirkungen auf den Erstattungsumfang. Ist der Krankenstand in Ihrem Unternehmen eher hoch? Dann lohnt es sich eventuell, eine höhere Umlage in Verbindung mit einer höheren Erstattung zu wählen. Rechnen Sie Kosten und Nutzen konkret aus. Viele Krankenkassen verschicken eine Wahlerklärung, mit der Arbeitgeber schriftlich zwischen den angebotenen Tarifen wählen können. Welche Kombinationen die Krankenkasse eines Mitarbeiters zur Verfügung stellt, steht in deren Satzung. Häufig gibt es für das Ausgleichsverfahren eine eigene Satzung.

 

Beispiel: Bei der XY-Krankenkasse gilt ein Erstattungssatz im U1-Verfahren von 70 % (bei einer U1 von 2,6 % des monatlichen Arbeitsentgelts) . Wenn Sie für Ihr Unternehmen einen anderen Erstattungssatz für sinnvoll halten, haben Sie bei der XY die Wahl zwischen folgenden Alternativen:

1. Ein Erstattungssatz von 50 % der Arbeitgeberaufwendungen (Regelfall) und eine U1 von 1,7 % des monatlichen Arbeitsentgelts

2. Ein Erstattungssatz von 80 % der Arbeitgeberaufwendungen (Regelfall) und eine U1 von 4,1 % des monatlichen Arbeitsentgelts

Ihre Wahlerklärung berücksichtigt die XY, wenn sie bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags eingegangen ist. Das ist der 27.1.2027.

Ist ein Mitarbeiter bei der XY versichert und ist dieser Beschäftigte praktisch nie krank, lohnt es sich für Ihr Unternehmen, wenn Sie hier einen möglichst niedrigen Umlagesatz auswählen. Dieser ist zwar kombiniert mit einem niedrigen Erstattungssatz, den Erstattungssatz beantragen Sie für die entsprechenden Mitarbeiter aber nicht. Die Wahl Umlagesatz/Erstattungssatz können Sie nur einheitlich für alle Mitarbeiter, die bei dieser Krankenkasse versichert sind, ausüben.

Das sind die Berechnungsgrundlagen

Die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagen ist das rentenversicherungspflichtige monatliche Arbeitsentgelt eines Mitarbeiters. Das Entgelt ist nur insoweit umlagepflichtig, als es die für den Entgeltabrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (RV) nicht übersteigt. Die Umlage berechnen Sie ausschließlich aus dem laufenden Entgelt. Einmalzahlungen lassen Sie außen vor.

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Britta Schwalm ist Rechtsanwältin und Expertin für Sozialversicherung, Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie Arbeits- und Steuerrecht. Sie arbeitet außerdem seit mehreren Jahren als freie Journalistin und Autorin und berät kleine und mittelständische […]