Die Höhe der jeweiligen Umlage berechnen Sie anhand der Umlagesätze. Je nach Krankenkasse können diese sehr unterschiedlich ausfallen. Die Höhe der Umlagesätze im U1-Verfahren entnehmen Sie der Satzung der jeweils zuständigen Krankenkasse. Es existiert kein bundeseinheitlicher Umlagesatz. Im U1-Verfahren ist die Höhe der Umlagen an die Höhe der Erstattungssätze gekoppelt. Auch diese dürfen die Krankenkassen festlegen. Das müssen die Arbeitgeber grundsätzlich akzeptieren – selbst dann, wenn die Umlagen U1 einer Krankenkasse eher hoch und die Erstattungssätze eher gering ausfallen.
Je nach Krankenstand
Die Bemessung der Umlagen hat im U1-Verfahren Auswirkungen auf den Erstattungsumfang. Ist der Krankenstand in Ihrem Unternehmen eher hoch? Dann lohnt es sich eventuell, eine höhere Umlage in Verbindung mit einer höheren Erstattung zu wählen. Rechnen Sie Kosten und Nutzen konkret aus. Viele Krankenkassen verschicken eine Wahlerklärung, mit der Arbeitgeber schriftlich zwischen den angebotenen Tarifen wählen können. Welche Kombinationen die Krankenkasse eines Mitarbeiters zur Verfügung stellt, steht in deren Satzung. Häufig gibt es für das Ausgleichsverfahren eine eigene Satzung.
Ist ein Mitarbeiter bei der XY versichert und ist dieser Beschäftigte praktisch nie krank, lohnt es sich für Ihr Unternehmen, wenn Sie hier einen möglichst niedrigen Umlagesatz auswählen. Dieser ist zwar kombiniert mit einem niedrigen Erstattungssatz, den Erstattungssatz beantragen Sie für die entsprechenden Mitarbeiter aber nicht. Die Wahl Umlagesatz/Erstattungssatz können Sie nur einheitlich für alle Mitarbeiter, die bei dieser Krankenkasse versichert sind, ausüben.
Das sind die Berechnungsgrundlagen
Die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagen ist das rentenversicherungspflichtige monatliche Arbeitsentgelt eines Mitarbeiters. Das Entgelt ist nur insoweit umlagepflichtig, als es die für den Entgeltabrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (RV) nicht übersteigt. Die Umlage berechnen Sie ausschließlich aus dem laufenden Entgelt. Einmalzahlungen lassen Sie außen vor.