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KW 21-22 | 2026
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Sonderausgabe: Betriebsprüfungssicher durch den nächsten Mitarbeiteraustritt
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Block : Editorial

„Da kommt viel Verantwortung auf Sie zu“

Liebe Leserin, lieber Leser,

traurige Bilanz der steigenden Lebenshaltungskosten ist: Die Überschuldung der Privathaushalte nimmt weiter zu. Auch Sie bekommen das zu spüren – nämlich dann, wenn Ihnen der Pfändungsbeschluss für einen Mitarbeiter zugestellt wird, weil dieser mit seinem Geld einfach nicht mehr auskommt. Steht eine Entgeltpfändung an, werden Sie mit einem „formstrengen“ Verfahren konfrontiert, das für Sie mit zahlreichen Pflichten verbunden ist. Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie diese Pflichten genau kennen und ihnen fehlerfrei nachkommen. Ist das nicht der Fall, kann die Angelegenheit nicht nur zeitraubend, sondern auch richtig teuer werden: Schon beim kleinsten Fehler haftet Ihr Unternehmen dem Gläubiger oder dem Mitarbeiter selbst. Das aktuelle Top-Thema auf den Seiten 6 und 7 liefert Ihnen das Wissen, das Sie für eine Lohnpfändung benötigen. Außerdem erfahren Sie, wie Sie mit den neuen ab 1.7.2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen richtig rechnen.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihre

Britta Schwalm

Starten Sie jetzt mit den wichtigsten Impulsen dieser Ausgabe:

Betriebsprüfung angekündigt? Warum ein Widerspruch zwecklos ist und nur die richtige Vorbereitung hilft
Betriebsprüfung angekündigt? Warum ein Widerspruch zwecklos ist und nur die richtige Vorbereitung hilft

Gegen Verwaltungsakte der Sozialversicherungsträger – beispielsweise einen Betriebsprüfungsbescheid – können Sie sich mit einem Widerspruch wehren. Dieser lässt sich leicht einlegen, ist kostenfrei und führt hin und wieder zum Erfolg. Gegen die Ankündigung einer Betriebsprüfung ist der Widerspruch allerdings nicht das richtige Rechtsmittel. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) NRW (vom 14.1.2026, Az. L 15 U 472/25 B ER).

Personelle Engpässe sind kein Freibrief für Urlaubskürzungen
Personelle Engpässe sind kein Freibrief für Urlaubskürzungen

Mitarbeiter haben Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieser Anspruch darf nur bei Vorliegen konkreter und dringender betrieblicher Gründe eingeschränkt werden. Pauschale personelle Engpässe zählen nicht zu diesen Gründen (Landesarbeitsgericht (LAG), Urteil vom 2.3.2026, 4 Ta 15/26).

Arbeit auf Abruf: So tappen Sie bei diesem praktischen Teilzeitmodell nicht in die Phantomlohnfalle
Arbeit auf Abruf: So tappen Sie bei diesem praktischen Teilzeitmodell nicht in die Phantomlohnfalle

„Arbeit auf Abruf“ – das klingt zunächst nach einem unkomplizierten Beschäftigungsmodell. Tatsächlich eröffnet diese Form der Teilzeit Arbeitgebern viel Flexibilität. Andererseits lauert im Hinblick auf die Sozialversicherung eine besonders tückische Nachzahlungsfalle. Lesen Sie hier, wie Ihr Unternehmen diese Falle umgehen kann und worauf Sie als Entgeltabrechner achten müssen.

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