Personal aktuell 27.07.2026

KW 31-32 I 2026

Top-Thema: Datenschutz ist kein Täterschutz: Auch rechtswidrig erlangte Beweise sind vor Gericht verwertbar

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Vorsicht bei Entlassung des GmbH-Geschäftsführers!
Der Geschäftsführer einer GmbH genießt keinen Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)). Sie brauchen deshalb für seine Entlassung eigentlich keinen sachlich rechtfertigenden Grund. Schon ein kleiner Fehler kann aber zum Kündigungsschutz durch die Hintertür führen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 18.6.2026, 2 AZR 89/25).
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3 Entlassungen zu viel angekündigt: Die Massenentlassungsanzeige ist trotzdem wirksam
Schon ab sechs Entlassungen innerhalb von 30 Tagen kommen Sie je nach Betriebsgröße in den Bereich der Massenentlassungen. Diese müssen Sie bei der Arbeitsagentur anzeigen. Eine fehlende oder fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der betroffenen Kündigungen. Doch es gibt Ausnahmen (Bundesarbeitsgericht (BAG), 25.6.2026, 6 AZR 7/26).
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Aufgeteilte Elternzeit: Der besondere Kündigungsschutz gilt vor jedem Zeitabschnitt – auch in der Probezeit
Ihre Mitarbeiter können die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes auf mehrere Zeitabschnitte aufteilen. Während und vor der Elternzeit genießen sie besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), sodass Sie als Arbeitgeber nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigen dürfen. Aber gilt das bei einer aufgeteilten Elternzeit vor jedem Zeitabschnitt oder nur vor dem ersten? Und was ist, wenn der Mitarbeiter sich dann noch in der Probezeit befindet? In diesen Fragen liegt nun die erste höchstrichterliche Entscheidung vor (Bundesarbeitsgericht (BAG), 18.6.2026, 2 AZR 213/25).
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So kündigen Sie trotz Mutterschutz und Elternzeit
Werdende und stillende Mütter stehen ebenso unter besonderem Kündigungsschutz wie Mitarbeiter vor und während der Elternzeit. Sie dürfen diesen Mitarbeitern nur ausnahmsweise und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kündigen (§ 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Erfahren Sie hier, was das konkret für Sie als Arbeitgeber bedeutet.
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Datenschutz ist kein Täterschutz: Auch rechtswidrig erlangte Beweise sind vor Gericht verwertbar
Vielfach herrscht die Auffassung, dass rechts- und datenschutzwidrig erlangte Beweise vor Gericht nicht verwertbar sind. Hierauf berufen sich manchmal auch Mitarbeiter, denen etwa wegen Diebstahls oder Unterschlagung Schadensersatzzahlungen und Kündigung drohen. Doch diese Auffassung ist so pauschal nicht richtig (Europäischer Gerichtshof (EuGH), 18.6.2006, C-484/24).
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Recht auf Auskunft: Müssen Sie Dokumente herausgeben?
Immer häufiger verlangen Arbeitnehmer mit der Auskunft über die von ihnen erhobenen Daten auch die Herausgabe von Dokumentenkopien. Doch so weit geht das Auskunftsrecht in der Regel nicht (Bundesarbeitsgericht (BAG, 16.4.2026, 8 AZR 169/25).
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Fehlerhafter Bescheid? So funktioniert Ihr Widerspruch gegen das Ergebnis einer Betriebsprüfung
Die aktuelle Rechtsprechung der Sozialgerichte zeigt: Auch Prüfer und Sachbearbeiter der Sozialversicherungsträger irren sich hin und wieder. Haben Sie den Eindruck, dass Ihr Unternehmen nach einer Betriebsprüfung der Sozialversicherung unberechtigterweise zu Nachzahlungen herangezogen werden soll, können Sie Widerspruch einlegen. Lesen Sie hier, wie Sie am besten vorgehen und in welchen Fällen Sie die Zahlungspflicht mit dem Widerspruch sogar umgehend stoppen können.