Sonderausgabe

Wie Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (ALG) verhindern

Wenn Mitarbeiter mit Blick auf den Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zögern, geht es oft um die Sorge vor einer Sperrzeit. In diesen Fällen ist es von Vorteil, wenn Sie als Arbeitgeber kompetent auf die Ängste Ihrer Mitarbeiter reagieren können. Der Eintritt einer Sperrzeit kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen verhindert werden.

Burkhard Boemke

12.01.2026 · 2 Min Lesezeit

Nach der gesetzlichen Regelung in § 159 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer bis zu 12-wöchigen Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).

Einvernehmliche Trennung ohne Nachteile

Die Bundesagentur für Arbeit hat jedoch in ihren Fachlichen Weisungen Nr. 159.1.2.1.1 zu § 159 SGB III (Stand: 12/2023) klargestellt, dass auch bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein wichtiger Grund vorliegt und damit die Sperrzeit entfällt, wenn Sie

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