Sonderausgabe

Wie Ihr Mitarbeiter den Aufhebungsvertrag (nicht) rückgängig machen kann

Hat Ihr Ex-Mitarbeiter einmal realisiert, was er da gerade unterzeichnet hat, überwältigt ihn nicht selten das Gefühl, dass es der falsche Entschluss war. Da in der Praxis regelmäßig keine Widerrufs- oder Rücktrittsrechte bestehen, greifen Arbeitnehmer dann häufig nach dem letzten Strohhalm: der Anfechtung. Doch auch diese ist nicht in jedem Fall zulässig, sondern bedarf eines Anfechtungsgrundes.

Burkhard Boemke

12.01.2026 · 3 Min Lesezeit

Nach den gesetzlichen Regelungen kann nur angefochten werden, wenn ein Irrtum nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Inhalts- und Erklärungsirrtum), eine widerrechtliche Drohung oder eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB zum Abschluss des Aufhebungsvertrags geführt hat.

Anfechtung wegen Irrtums fast ausgeschlossen

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Anfechtende im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung über deren Inhalt geirrt hat. In der Praxis kommt dieser Irrtum im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen äußerst selten vor. Gleiches gilt für den sog. Erklärungsirrtum. Im Regelfall wird der Arbeitnehmer den Inhalt des Aufhebungsvertrags prüfen und weiß zumindest, dass er durch den Vertragsschluss seinen Arbeitsplatz aufgibt.

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