Nach den gesetzlichen Regelungen kann nur angefochten werden, wenn ein Irrtum nach § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Inhalts- und Erklärungsirrtum), eine widerrechtliche Drohung oder eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB zum Abschluss des Aufhebungsvertrags geführt hat.
Anfechtung wegen Irrtums fast ausgeschlossen
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn sich der Anfechtende im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung über deren Inhalt geirrt hat. In der Praxis kommt dieser Irrtum im Zusammenhang mit Aufhebungsverträgen äußerst selten vor. Gleiches gilt für den sog. Erklärungsirrtum. Im Regelfall wird der Arbeitnehmer den Inhalt des Aufhebungsvertrags prüfen und weiß zumindest, dass er durch den Vertragsschluss seinen Arbeitsplatz aufgibt.
