Webinar
Arbeitsverträge
Günter Stein
Es ist passiert. Auf 39.000 Euro ist ein Arbeitgeber sitzen geblieben, der seinem Mitarbeiter eine teure Fortbildung bezahlt hatte.
Klar – der Arbeitgeber hatte mit seinem Mitarbeiter vereinbart: Ich zahle die Fortbildung, dafür bleibst Du danach noch mindestens 36 Monate im Unternehmen, damit sich die Investition lohnt. Gehst du früher, musst du den Betrag – zumindest anteilig – zurückzahlen, wenn die Kündigung von Dir ausgeht.“.
Alles richtig gemacht?
Nein. Denn der Mitarbeiter verlangte nach der Weiterbildung eine Gehaltserhöhung nach der anderen. Klagte über Überlastung – und kündigte. Von sich aus. Der Arbeitgeber klagte – und traute vor Gericht seinen Ohren nicht.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied: Der Arbeitnehmer müsste zurückzahlen. Wenn jemand droht, er wolle mehr Geld, er erwarte endlich ein besseres Angebot, sonst kündige er – dann ist die spätere Kündigung sein Wille, nicht die Folge von Überlastung. Das „Überlastungsargument“ wertete das Gericht als vorgeschoben.
Trotzdem: keine Rückzahlung. Warum?
Der Klassiker im Arbeitsrecht: Die Rückzahlungsvereinbarung war unwirksam. Obwohl der Arbeitgeber eine gängige Formulierung gewählt hatte. Eine, die garantiert auch in Ihrem Arbeitsverträgen steht. Die können Sie ab sofort vergessen (Urteil vom 13.06.2025, Az. 1 SLa 21/25).
Der Fall zeigt:
Die Rechtsprechung hat sich gewandelt. Und das ist der Grund für das Live-Webinar „Die 12 Klauseln, die Sie als Arbeitgeber retten – und wie Sie sie auch in Bestandsverträge bringen“ zu dem Sie herzlich eingeladen sind.
Es lohnt sich auf jeden Fall. Denn in diesem Webinar erhalten Sie von mir konkrete Formulierungen, gerichtsfeste Beispiele und vor allem: eine Strategie, wie Sie die wichtigsten Vertragsklauseln auch in bestehende Verträge nachträglich platzieren können – ganz ohne Streit.