Update Lohnpfändung: So setzen Sie die Freibeträge ab 1.7.2026 betriebsprüfungssicher um
Wird bei einem Mitarbeiter Ihres Unternehmens das Entgelt gepfändet, ist das leider nicht nur sein Problem. Ihr Unternehmen ist dann Drittschuldner und das bedeutet: Sie sind ab Pfändungsbeginn dafür verantwortlich, dass die Pfändung richtig, termingerecht und wasserdicht abgewickelt wird. Sie berechnen die Zahlungen an den Gläubiger und den Teil des Entgelts, den der Mitarbeiter noch erhält. Die neuen Grenzen, die Sie hierfür benötigen und die ab 1.7.2026 gelten, wurden am 26.3.2026 im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht.
Für Sie beginnt eine Lohnpfändung mit der Zustellung eines schriftlichen Pfändungsbeschlusses. Den Pfändungsbeschluss erhalten Sie vom zuständigen Vollstreckungsgericht. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie gesetzlich festgelegte Pflichten im Hinblick auf die Entgeltpfändung. Gehen Sie dabei am besten in den folgenden Schritten vor.
Schritt 1: Stoppen Sie die Entgeltzahlung
Im Rahmen der Pfändung steht Ihr Unternehmen als sogenannter Drittschuldner zwischen dem Arbeitnehmer und dem pfändenden Gläubiger. Gegen Ihr Unternehmen hat der Gläubiger einen Anspruch auf das gepfändete Arbeitsentgelt. Dieses dürfen Sie ab sofort nicht mehr an den Mitarbeiter auszahlen (§ 829 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Pfändungsbeschluss erfasst das gesamte Arbeitseinkommen, das noch nicht auf dem Arbeitnehmerkonto gutgeschrieben wurde.
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