13.10.2025

PERSONALWISSEN im Comic

Impulse für eine erfolgreiche HR-Arbeit!

Manche Mitarbeitende sparen ihre Urlaubstage – oder nehmen sie gar nicht.
Für Sie bedeutet das nicht nur organisatorische, sondern auch rechtliche Verantwortung.
Lesen Sie zuerst, warum Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig auf offenen Urlaub hinweisen müssen – und wie Sie dabei rechtssicher vorgehen.
Und falls der Urlaubsanspruch schon erschöpft ist: So regeln Sie Freistellungen und unbezahlten Urlaub korrekt und ohne Risiko.

So regeln Sie wichtige Details zum unbezahlten Urlaub
Vor allem in der zweiten Jahreshälfte haben viele Arbeitnehmer ihren bezahlten Jahresurlaub bereits aufgebraucht. Wenn diese Mitarbeiter nochmals frei nehmen wollen oder müssen, bleibt ihnen oft nur der unbezahlte Urlaub. Für Sie als Entgeltabrechner ist diese Art der Freistellung ein Grund, besonders aufzupassen – und den Beschäftigten auf mögliche Folgen hinzuweisen. Die Zahlung von Arbeitsentgelt entfällt für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs vollständig. Deshalb gibt es hierbei sozialversicherungsrechtlich einiges zu beachten. Erfahren Sie, wie Sie unbezahltem Urlaub betriebsprüfungssicher regeln.
Warum Sie die wiederholten Hinweise auf den Urlaub keinesfalls vergessen dürfen
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen. Zudem müssen sie darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Tun sie das nicht, kann der Mitarbeiter gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Außerdem tritt der gesetzliche Urlaubsverfall so lange nicht ein, bis Ihr Unternehmen seine Hinweispflichten erfüllt hat. Lesen Sie hier, wie Sie Ihre Pflicht so erfüllen, dass keine unvorhergesehenen Ansprüche auf Ihr Unternehmen zukommen.