Urlaub

Sparen Sie Urlaubsabgeltung für ausgeschiedene Mitarbeiter mit der richtigen Klausel im Arbeitsvertrag

Müssen wir unserem ausgeschiedenen Mitarbeiter den gesamten nicht genommenen Urlaub abgelten oder nur den gesetzlichen Mindesturlaub? Diese Frage stellen mir Arbeitgeber immer wieder. Die Antwort ist meist ernüchternd, denn der übergesetzliche Urlaub teilt das Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs – es sei denn, Sie haben für den übergesetzlichen Urlaub eine abweichende Regelung ausdrücklich vereinbart. Wie eine solche abweichende Regelung aussehen kann, zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamburg vom 20.6.2023 (4 Sa 3/23).
Business people shaking hands , finishing up a meeting to sign a new contract

Hildegard Gemünden

23.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Arbeitgeber verweigert Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs

Ein Arbeitnehmer hatte am Ende seines Arbeitsverhältnisses von seinen insgesamt 30 Urlaubstagen pro Jahr 9 Tage nicht genommen und verlangte deshalb Urlaubsabgeltung. Jedoch verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung. Denn der Mitarbeiter hatte seine gesetzlichen 20 Tage Urlaub vollständig genommen. Sein Arbeitsvertrag enthielt zudem eine Klausel (siehe Kasten rechts), wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur der gesetzliche Mindesturlaub abgegolten wird, soweit er nicht in natura gewährt wurde. Der Mitarbeiter hielt diese Klausel für unwirksam und klagte. Seine Argumente: Die Klausel sei intransparent und benachteilige ihn unangemessen. Außerdem sei der übergesetzliche Urlaub als Sondervergütung zu werten. Denn eine Vereinbarung, wonach eine Sondervergütung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt wird, sei nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nur wirksam, wenn die Kürzung für jeden Arbeitsunfähigkeitstag höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts beträgt, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Diese Grenze sei hier überschritten.

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