Der Fall: Arbeitgeber verweigert Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs
Ein Arbeitnehmer hatte am Ende seines Arbeitsverhältnisses von seinen insgesamt 30 Urlaubstagen pro Jahr 9 Tage nicht genommen und verlangte deshalb Urlaubsabgeltung. Jedoch verweigerte der Arbeitgeber die Zahlung. Denn der Mitarbeiter hatte seine gesetzlichen 20 Tage Urlaub vollständig genommen. Sein Arbeitsvertrag enthielt zudem eine Klausel (siehe Kasten rechts), wonach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur der gesetzliche Mindesturlaub abgegolten wird, soweit er nicht in natura gewährt wurde. Der Mitarbeiter hielt diese Klausel für unwirksam und klagte. Seine Argumente: Die Klausel sei intransparent und benachteilige ihn unangemessen. Außerdem sei der übergesetzliche Urlaub als Sondervergütung zu werten. Denn eine Vereinbarung, wonach eine Sondervergütung für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gekürzt wird, sei nach § 4a Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) nur wirksam, wenn die Kürzung für jeden Arbeitsunfähigkeitstag höchstens ein Viertel des Arbeitsentgelts beträgt, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt. Diese Grenze sei hier überschritten.
