Sozialversicherung & Lohnsteuer

Reinigungskräfte & Co.: Wann Ihr Servicepersonal selbstständig und nicht versicherungspflichtig ist

Versicherungspflichtig oder nicht? Diese Frage prüfen Sie mehr oder weniger aufwendig bei jedem neuen Mitarbeiter Ihres Unternehmens. Aber haben Sie diese auch schon für das Servicepersonal Ihres Unternehmens geklärt, also für Reinigungskräfte, Techniker etc.? Diese Beschäftigten werden im Hinblick auf ihren Status regelmäßig übersehen – sind sie ja häufig nur wenige Stunden im Unternehmen –, doch bei der nächsten Betriebsprüfung garantiert mit unter die Lupe genommen! Im Ergebnis kommt es häufig zur Nachzahlung von Beiträgen. Warum sich dabei aber auch ein Prüfer der Sozialversicherung irren kann, welche Kriterien hier wichtig sind und warum es sich für Sie lohnen kann, in solchen Fällen genauer nachzuhaken, zeigt ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Münster (vom 12.8.2024, Az. S 14 BA 57/23, veröffentlicht am 16.10.2024).

Hildegard Gemünden

27.11.2024 · 3 Min Lesezeit

Ein Dachdeckerunternehmen engagierte eine Reinigungskraft, die zu diesem Zeitpunkt mehr als 10 Jahre selbstständig mit einem Gewerbe als Reinigungsservice und Hauswirtschaft angemeldet war. Ihr Auftrag ist es seitdem, im Dachdeckerbetrieb die Büroräume und Sanitärräume nach näherer Absprache an 2 Tagen pro Woche entgeltlich zu reinigen. Ihr ist freigestellt, wann genau sie die Arbeiten durchführt – Hauptsache, sie finden außerhalb der üblichen Bürozeiten statt. Die Reinigungskraft erhielt einen Schlüssel für die zu reinigenden Räumlichkeiten; ihre Arbeiten rechnet sie monatlich auf Stundensatzbasis ab. Für die Durchführung der Arbeiten nutzt sie grundsätzlich ihre Putzmittel und Reinigungsgerätschaften, teilweise werden ihr auch für bestimmte Reinigungsarbeiten Reinigungsgeräte vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.

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