Eine Arbeitgeberin wollte den Erholungsurlaub einer Mitarbeiterin auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen beschränken. Als Begründung gab sie pauschal Personalengpässe an. Mit Urteil vom 23.1.2026 (2 Ca 974/25) verurteilte das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin dazu, der Beschäftigten den vollen Urlaub für den Zeitraum vom 1.3. bis 25.3.2026 zu gewähren. Die pauschale Begründung genügte dem Gericht nicht für die Beschränkung des Erholungsurlaubs. Eine generelle Beschränkung des Erholungsurlaubs auf höchstens zwei zusammenhängende Wochen verstoße gegen § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG. Eine Teilung sei nur bei Vorliegen dringender betrieblicher oder in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe zulässig. Die Arbeitgeberin beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim LAG, um die Urlaubskürzung im Eilverfahren durchzusetzen. Dieser Antrag scheiterte ebenfalls.
Aktuelle Rechtsprechung
Personelle Engpässe sind kein Freibrief für Urlaubskürzungen
Mitarbeiter haben Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dieser Anspruch darf nur bei Vorliegen konkreter und dringender betrieblicher Gründe eingeschränkt werden. Pauschale personelle Engpässe zählen nicht zu diesen Gründen (Landesarbeitsgericht (LAG), Urteil vom 2.3.2026, 4 Ta 15/26).
