Arbeitsrecht

Gehalt in Kryptowährung ist möglich – aber nur begrenzt

Es ist nicht ungewöhnlich, dass Arbeitnehmer einen Teil ihres Gehalts etwa in Form eines Dienstwagens oder vergünstigter Waren des Arbeitgebers erhalten. Aber Kryptowährungen statt Geld? Auch das ist möglich (Bundesarbeitsgericht (BAG, 16.4.2025, 10 AZR 80/24)).

Hildegard Gemünden

19.05.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Provision in Ether geplant

Ein Online-Marketingunternehmen hatte einer Mitarbeiterin neben ihrem Festgehalt Provisionen für ihre monatlichen Geschäftsabschlüsse zugesagt. Diese sollten jeweils am Letzten des Folgemonats in die Kryptowährung Ether (ETH) umgerechnet und ausgezahlt werden. Tatsächlich zahlte der Arbeitgeber erst nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin einen Teil der Provision in Euro aus. Als die Mitarbeiterin den Rest in Ether einklagte, meinte der Arbeitgeber, er habe alle Ansprüche erfüllt. Außerdem müsse das Gehalt in Euro ausgezahlt werden. Zahlungen in Kryptogeld seien nach § 107 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) unzulässig.

§  Das Urteil: Kryptogeld ist Sachbezug

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