Arbeitsrecht
Kein Unfallversicherungsschutz auf Abwegen
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weichen, teils erheblich, von denen der Krankenkassen ab. Daher ist es nicht verwunderlich,
dass Arbeitnehmer die Anerkennung bestimmter Verletzungen als Folgen eines Arbeitsunfalls anstreben. Versichert ist neben der Tätigkeit selbst aber grundsätzlich nur der direkte Weg von und zur Arbeit. Selbst das Tanken kann schon ein Umweg zu viel sein.
Burkhard Boemke
09.04.2025
·
3 Min Lesezeit
Der Fall:
Ein Arbeitgeber stellte Mitte August 2019 eine Auszubildende für den Beruf einer Fachkraft für Lagerlogistik ein. Diese wollte am 05.03.2021 mit ihrem Motorrad zur Ausbildungsstelle fahren. Als sie bemerkte, dass sie noch tanken musste, fuhr sie zunächst zur Aral-Tankstelle, die ca. 1,4 km entfernt in der entgegengesetzten Richtung lag. Kurz bevor sie die Tankstelle erreichte, nahm ihr ein Pkw die Vorfahrt und die Auszubildende stürzte bei einem Ausweichmanöver. Sie zog sich Prellungen und eine Knieverletzung zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Wegeunfall ab. Es bestehe daher auch kein Anspruch auf Verletztengeld. Der Unfall habe sich nicht auf dem Weg zur Arbeit ereignet. Es habe ein unversicherter Abweg vorgelegen. Die Auszubildende klagte. Sie habe tanken müssen, um die Ausbildungsstelle erreichen zu können.
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