Arbeitsrecht

Zweifel an Zeugniswahrheit: Arbeitszeugnis trotz gerichtlichen Vergleichs nicht vollstreckbar

Regelmäßig treffen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende nach einer Kündigung vor Gericht wieder. Um dort im Interesse aller eine zügige Klärung zu erwirken, schließen die Parteien oft Vergleiche ab. In diesen geht es meist nicht nur um die Beendigung selbst, sondern auch um etliche Punkte drumherum, wie z. B. das Arbeitszeugnis. Im nachfolgenden Fall ging es um die Frage, wie die Erstellung eines Arbeitszeugnisses dann anschließend auch erzwungen werden kann.
A judges gavel rests on a wooden table near a scale of justice

Burkhard Boemke

21.07.2026 · 2 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war als Geschäftsführer bei einem Krankenhausbetreiber beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich dazu, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel zu erteilen. Dem Arbeitnehmer wurde zudem noch das Recht eingeräumt, einen Entwurf vorzulegen, von dem nur aus wichtigem Grund abgewichen werden dürfe.

Der Arbeitnehmer übersandte zunächst erfolglos einen Zeugnisentwurf. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung erteilte der ehemalige Arbeitgeber ein hiervon abweichendes Zeugnis, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeitsbeschreibung. Daraufhin legte der Mitarbeiter einen überarbeiteten Entwurf vor und erklärte, dieser solle den ursprünglichen Entwurf ersetzen. Der Arbeitgeber übersandte dennoch ein weiteres, an einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag orientiertes Zeugnis, das der Mitarbeiter nicht akzeptierte. Der ehemalige Geschäftsführer war der Ansicht, sein letzter Entwurf entspreche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit, insbesondere hinsichtlich seiner Mitverantwortung für operative Leitung, medizinisches Fachpersonal und wirtschaftliche Entwicklung der Klinik. Der Arbeitgeber sah es anders. Der Zeugnisanspruch sei erfüllt; die Entwürfe des Arbeitnehmers stellten seine Verantwortlichkeiten unzutreffend dar.

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