Zuschlag erst ab Stunden über Vollarbeit hinaus ist unzulässig
Mit Blick auf Überstundenzuschläge kommt es immer wieder zum Streit mit Teilzeitbeschäftigten. In den meisten Fällen sehen entsprechende Regelungen nämlich häufig noch vor, dass Überstundenzuschläge erst für solche Überstunden gezahlt werden, die über
die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitkraft hinausgehen. Teilzeitkräfte fallen dann regelmäßig hinten runter. Die Gerichte sehen das jedoch als unzulässig an.
Ein Arbeitnehmer war für seinen Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30,8 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in den Unternehmen des bayerischen Groß- und Außenhandels vom 23.6.1997 (MTV) Anwendung.
Der Tarifvertrag sah für Vollzeitbeschäftigte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Zudem war nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten.“
Der in Teilzeit tätige Arbeitnehmer sah das nicht ein. Durch diese Regelung würde er wegen seiner Teilzeitarbeit unzulässig gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten benachteiligt. Unter Beachtung des sogenannten Pro-rata-temporis-Grundsatzes aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) könne er einen Mehrarbeitszuschlag beanspruchen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden überschreite.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die auf Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen gerichtete Klage ab.
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