Arbeitsrecht

Zum Kündigungszeitpunkt unwissentlich schwanger: Ihre Mitarbeiterin kann länger klagen

Diese Situation ist gar nicht so selten: Sie kündigen einer Mitarbeiterin, ohne von deren Schwangerschaft zu wissen. Die Mitarbeiterin kann dann innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung klagen oder – wenn sie selbst erst nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist von der Schwangerschaft erfährt – die Zulassung einer verspäteten Klage beantragen. Doch ab wann weiß die Mitarbeiterin von ihrer Schwangerschaft? Hierüber hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 3.4.2025 (2 AZR 156/24) entschieden.
A judges gavel rests on a wooden table near a scale of justice

Anne Sengpiel

05.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Fall: Schwangerschaftstest erst zu Hause und später beim Arzt

Eine Arbeitnehmerin hatte am 14.5.2022 die Kündigung zum 30.6.2022 erhalten. Knapp zwei Wochen später am 29.5.2022 machte sie einen positiven Schwangerschaftstest und bemühte sich umgehend um einen Termin beim Frauenarzt. Diesen erhielt sie jedoch erst für den 17.6.2022. Am 13.6.2022 – also nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist – erhob sie Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig die nachträgliche Klagezulassung. Das Attest über die ärztlich festgestellte Schwangerschaft vom 17.6.2022 reichte sie am 21.6.2022 beim Arbeitsgericht nach. Demnach hatte die Schwangerschaft am 28.4.2022 begonnen.

Die ersten beiden Instanzen ließen die nachträgliche Klage zu und erklärten die Kündigung für unwirksam. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber. Er meinte, die Mitarbeiterin habe schon mit dem Test am 29.5.2022 von ihrer Schwangerschaft erfahren und hätte daher mit ihrer Klage die übliche Drei-Wochen-Frist einhalten müssen.

§ Das Urteil: Die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft ist maßgeblich

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