Zu lange gearbeitet: Wenn Ihr Mitarbeiter jetzt einen Schaden verursacht, geht dies zu Ihren Lasten
Wenn ein Mitarbeiter bei der Arbeit einen Fehler macht, haftet er für den entstandenen Schaden nur dann in vollem Umfang, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (siehe Tabelle rechts). Allerdings kann auch ein Mitverschulden Ihrerseits seine Haftung
reduzieren. Was das konkret bedeutet, zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen vom 4.4.2025 (14 SLa 729/24).
Der Fall: Keine Handbremse auf abschüssigem Gelände
Ein Lkw-Fahrer hatte am 14.7.2022 seine Zugmaschine an einen Auflieger gekoppelt und dabei vergessen, die Handbremse der Zugmaschine zu betätigen. Weil sich der Auflieger an einer abschüssigen Stelle befand, rollte das Gespann über das Betriebsgelände und stieß gegen den betrieblich und privat genutzten Pkw des Geschäftsführers, sodass beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Reparaturkosten für den Pkw beliefen sich auf über 30.000 €, die für die Zugmaschine auf knapp 10.000 €. Die Versicherungen des Arbeitgebers sahen eine Selbstbeteiligung von 5.000 € für die Zugmaschine vor bzw. von 300 € für den Pkw. Ein Sachverständiger informierte den Arbeitgeber am 2.1.2023, dass er zudem beim Pkw mit einer Wertminderung von 2.500 € durch den Unfall rechnen müsse.
Am 20.7.2022 mahnte der Arbeitgeber den Mitarbeiter wegen des Vorfalls ab und behielt sich vor, von ihm die Erstattung des Schadens zu verlangen. Denn der Mitarbeiter habe diesen durch das Nichteinlegen der Handbremse grob fahrlässig verursacht. Mit Schreiben vom 10.1.2023 verlangte der Arbeitgeber die Erstattung der Selbstbeteiligung und der Wertminderung. Weil der Mitarbeiter nicht zahlte, klagte der Arbeitgeber.
§ Das Urteil: Nur mittlere Fahrlässigkeit …
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