Arbeitsvertrag

Zielvereinbarung nicht abzuschließen, kann teuer werden

Mit einer Zielvereinbarung können Sie die Motivation und Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter erheblich steigern. Wird das Ziel erreicht, wirkt sich dies finanziell positiv für die Mitarbeiter aus. Voraussetzung solcher Bonuszahlungen ist natürlich, dass Sie realistische Ziele vereinbaren oder vorgeben. Dies muss zudem so rechtzeitig erfolgen, dass sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zustande, obwohl diese vorgesehen ist, können Sie sich schadenersatzpflichtig machen.
Business people shaking hands , finishing up a meeting to sign a new contract

Burkhard Boemke

29.12.2025 · 3 Min Lesezeit

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit Mai 2021 als leitender Oberarzt in einem Krankenhaus tätig. Sein Arbeitsvertrag enthielt auch eine Regelung über eine variable Vergütung. Es sollte eine jährliche Zielvereinbarung geschlossen werden. Bei Zielerreichung konnte der Arbeitnehmer bis zu 30.000 € zusätzlich erhalten.

Die Zielvereinbarung sollte immer bis zum 30.11. für das Folgejahr abgeschlossen werden. Zu den möglichen individuellen Zielen war nichts Konkretes vorgesehen. Sie sollten aber mit den vorhandenen Ressourcen und im Rahmen der Tätigkeit erreicht werden können. Für das Jahr 2022 kam keine Zielvereinbarung zustande. Vorschläge und Gesprächstermine lehnte die Klinikleitung ab.

Schließlich verlangte der Arbeitnehmer die Zahlung von 30.000 € für das Jahr 2022 und klagte. Das Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung sei dem Arbeitgeber anzulasten. Er selbst müsse so gestellt werden, als hätte er die Ziele voll erfüllt.

§  Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm gab dem Arbeitnehmer Recht. Dieser habe einen Schadensersatzanspruch i. H. v. 30.000 € wegen der nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung. Der Arbeitgeber habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er weder Ziele vorgeschlagen noch mit dem Arbeitnehmer ernsthaft verhandelt habe.

Der Schaden liege hier in der entgangenen variablen Vergütung. Da rückwirkend keine Ziele mehr vereinbart werden könnten, sei der Arbeitnehmer so zu stellten, als habe er die Ziele erreicht. Warum dies ausnahmsweise anders zu sehen sein sollte, habe der Arbeitgeber nicht vorgetragen. Es liege auch kein Mitverschulden des Arbeitnehmers vor, das mindernd zu berücksichtigen sei (LAG Hamm, Urteil vom 11.09.2025, Az.: 15 SLa 12/25).

Meine Empfehlung:

Die Klassiker der leistungsorientierten Vergütung wie Akkordlohn, Prämienvergütung und Provisionen sind nicht für jede Tätigkeit bzw. Leistung geeignet. Ein weiteres effektives Mittel der Mitarbeitermotivation sind deshalb sogenannte Zielbonussysteme. Dabei vereinbaren Sie mit dem Arbeitnehmer bestimmte Ziele und sagen ihm für deren Erfüllung zusätzlich zum Arbeitsentgelt eine Bonuszahlung zu.

TIPP:

Achten Sie darauf, dass Sie nur Ziele fixieren, deren Erreichung auch messbar ist. So ist beispielsweise das bloße Ziel einer „Umsatzsteigerung“ unzureichend, weil offenbleibt, wann das Ziel genau erreicht ist.

Zielvereinbarung: So gehen Sie vor

Bei Abschluss eine Zielvereinbarung sollten Sie grundsätzlich folgende Punkte beachten:

  • Schließen Sie aus Nachweisgründen die Zielvereinbarung immer schriftlich ab.
  • Achten Sie darauf, dass die Vergütung bei Zielerreichung im Vergleich zur festen Vergütung nicht zu hoch ausfällt.
  • Dem Mitarbeiter sollte auch bei Verfehlung der vereinbarten Ziele mindestens 80 % der für seine Tätigkeit üblichen Vergütung verbleiben.

Eine Zielvereinbarung sollte immer individuell auf die einzelnen Mitarbeiter zugeschnitten werden. Bestimmte Rahmenbedingungen können Sie jedoch einheitlich regeln:

§ (…) Zielvereinbarung

  1. Der Arbeitnehmer erhält neben seinem festen Gehalt zusätzlich einen variablen Bonus, der bei einer Zielerreichung von 100 % eine Zielgröße von … € hat.
  2. Der Zielbonus hängt zum einen in seinem Entstehen und in seiner Höhe davon ab, ob und inwieweit vom Arbeitnehmer die persönlichen Ziele im Kalenderjahr erreicht werden. Zum anderen ist für das Entstehen des Zielbonus erforderlich, dass der Arbeitgeber bezogen auf das jeweilige Geschäftsjahr mindestens … erwirtschaftet.
  3. Die persönlichen Ziele werden vor Beginn des Kalenderjahres einvernehmlich festgelegt. Hierfür findet ein Zielvereinbarungsgespräch statt. Kommt keine Einigung zustande, legt der Arbeitgeber die Ziele nach billigem Ermessen spätestens bis zum 31.12. für das Folgejahr fest.
  4. Nach Ende des Kalenderjahres findet ein Zielerreichungsgespräch statt, in dem möglichst einvernehmlich der Grad der Zielerreichung festgestellt wird.
  5. Der Bonus wird mit dem Gehalt für den Monat… gezahlt.

So vermeiden Sie Haftungsrisiken – und führen Zielvereinbarungen richtig

Wer Zielvereinbarungen schleifen lässt, riskiert Schadensersatz. Wer sie sauber führt, gewinnt Motivation und Rechtssicherheit. Der Spezialreport „Erfolgreiche Zielvereinbarungsgespräche in 10 Schritten“ zeigt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Zielvereinbarungen strukturiert vorbereiten, rechtssicher formulieren und typische Haftungsfallen vermeiden.

Arbeitshilfen

  • Musterformulierung: Zielvereinbarung

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Professor Dr. jur. Burkhard Boemke ist seit 1998 geschäftsführender Direktor des Instituts für Arbeits- und Sozialrecht an der Juristenfakultät der Universität Leipzig. Er hat zahlreiche Bücher sowie Fachbeiträge zum Individual- […]