Zeugniserteilung ohne Briefkopf ist nicht ausreichend
Immer wieder tappen Arbeitgeber in Zeugnisfallen. Das betrifft nicht nur den Inhalt und die Zeugnissprache selbst, die eine Wissenschaft für sich geworden ist. Streit kann sich auch an der äußeren Erscheinung des Zeugnisses und sogar dem „richtigen“ Falten entzünden.
Über die Frage, wie ein ordnungsgemäßes Zeugnis auszusehen hat, existiert daher eine kleinteilige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall ging es um die Verwendung des richtigen Briefpapiers mit dem üblichen Briefkopf des Arbeitgebers.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam es zwischen einer Mitarbeiterin und dem Arbeitgeber zum Streit über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Schließlich wurde vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen. Danach verpflichtete sich der Arbeitgeber, ein Zeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ zu erteilen. Die Arbeitnehmerin erhielt ein Vorschlagsrecht. Der Arbeitgeber nahm den Vorschlag der Mitarbeiterin auf, erteilte das Zeugnis aber nicht auf dem Geschäftspapier und auch ohne den üblichen Briefkopf. Hiermit war die Arbeitnehmerin nicht einverstanden und betrieb das Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Vergleich. Der Arbeitgeber behauptete, er habe ein korrektes Zeugnis erteilt.
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