Zeugnisdatum = Beendigungs- oder Ausstellungsdatum? So sind Sie auf der sicheren Seite
Die meisten Arbeitszeugnisse enthalten als Zeugnisdatum den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Das ist zulässig und im Interesse Ihrer Mitarbeitenden, auch wenn Sie das Zeugnis tatsächlich erst später ausstellen. Denn ein späteres Zeugnisdatum könnte auf einen inzwischen stattgefundenen Rechtsstreit mit dem oder der Betroffenen hinweisen. Aber müssen Sie ein Arbeitszeugnis korrigieren, wenn es das tatsächliche spätere Ausstellungsdatum enthält? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Köln in seinem Urteil vom 5.12.2024 (Az. 6 SLa 25/24) auseinandergesetzt.
Der Fall: Arbeitszeugnis nach gerichtlichem Vergleich
Ende März 2023 einigte ein Arbeitnehmer sich mit seinem Arbeitgeber in einem widerruflichen gerichtlichen Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.2.2023 und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit der Note „gut“. Nachdem der Vergleich am 11.4.2023 rechtskräftig geworden war, stellte der Arbeitgeber das Zeugnis aus mit der Datumsangabe „im April 2023“.
Der Mitarbeiter verlangte jedoch die Rückdatierung des Zeugnisses auf den 28.2.2023. Er meinte, hierauf habe er in Anbetracht der Gepflogenheit im Arbeitsleben einen Anspruch. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses dem Beurteilungszeitpunkt entspreche.
Nachdem der Arbeitgeber die Datumsänderung verweigert hatte, klagte der Mitarbeiter.
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