Sonderausgabe

Zeiterfassung & Co.: Was Sie noch im Auge behalten sollten

Neben den gesetzlichen Beschränkungen der (Höchst-)Dauer und Lage der Arbeitszeit gibt der Gesetzgeber rund um das Thema Arbeitszeit noch weitere (Dokumentations-)Pflichten vor. Für deren Einhaltung sind – wie so oft – ebenfalls Sie als Arbeitgeber verantwortlich.

Burkhard Boemke

07.04.2026 · 3 Min Lesezeit

Machen Sie Arbeitszeitregeln im Betrieb bekannt

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Text des Arbeitszeitgesetzes an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen (§ 16 Abs. 1 ArbZG). Gelten für Ihren Betrieb Rechtsverordnungen zur Arbeitszeit oder sind Ausnahmen vom ArbZG im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt, müssen Sie auch diese Dokumente zugänglich machen. Dabei steht es Ihnen frei, ob Sie die Einsichtnahme durch Aushang am Schwarzen Brett oder im Intranet (z. B. bei Ihrer Personalabteilung) ermöglichen.

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