Machen Sie Arbeitszeitregeln im Betrieb bekannt
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Text des Arbeitszeitgesetzes an geeigneter Stelle im Betrieb auszuhängen oder auszulegen (§ 16 Abs. 1 ArbZG). Gelten für Ihren Betrieb Rechtsverordnungen zur Arbeitszeit oder sind Ausnahmen vom ArbZG im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geregelt, müssen Sie auch diese Dokumente zugänglich machen. Dabei steht es Ihnen frei, ob Sie die Einsichtnahme durch Aushang am Schwarzen Brett oder im Intranet (z. B. bei Ihrer Personalabteilung) ermöglichen.
