Ein Großhandelskaufmann erhielt von seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ein Weihnachtsgeld in Höhe von einem Bruttomonatsentgelt. Am 31.1.2025 endete die Beschäftigung aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung. Im entsprechenden Kündigungsschutzverfahren einigten sich Arbeitgeberin und Mitarbeiter auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt. Das Unternehmen war allerdings nicht bereit, im Rahmen dieser Abwicklung ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2024 auszuzahlen.
Urteil des Monats
Zahlungspflicht aufgrund betrieblicher Übung? Warum Ihr Unternehmen diese Klausel nicht verwenden sollte
Schön, wenn es Ihrem Unternehmen gut geht und es Mitarbeiter mit Entgelt-Extras motivieren kann. Ist die Lage gerade nicht so rosig, sollten Extrazahlungen jedoch pausieren können. Das funktioniert nicht mehr, wenn die Belegschaft einen Anspruch aufgrund „betrieblicher Übung“ hat. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (vom 18.6.2026, Az. 6 SLa 670/25) zeigt, dass das schnell passiert ist. Erfahren Sie hier, warum Sie nicht die Klausel verwenden sollten, um die es im Streitfall ging, und wie Sie eine betriebliche Übung von vornherein verhindern.
