Art. 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie definiert Arbeitszeit als jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer Ihnen als Arbeitgeber zur Verfügung steht, arbeitet und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Alles andere ist Ruhezeit. Die Kriterien der Arbeitszeit sind nach Auffassung des EuGH während der Fahrten vom Stützpunkt zum Einsatzort und zurück erfüllt, und zwar für Fahrer und Beifahrer gleichermaßen. Denn die Mitarbeiter stehen dem Arbeitgeber während der Fahrten „zur Verfügung“, weil dieser das Transportmittel sowie Abfahrts- und Ankunftsort und -zeit festlegt. Die Mitarbeiter haben bei einer so gestalteten Fahrt nicht die Möglichkeit, über ihre Zeit frei zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.
Die Fahrten zwischen Stützpunkt und Einsatzort sind auch Arbeit und Teil der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit. Denn die Fahrten sind zur Leistungserbringung notwendig. Sie gehören untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat. Bei diesen Arbeitnehmern darf die Arbeitszeit daher nicht auf die Zeit am eigentlichen Einsatzort beschränkt werden. Im Ergebnis wird der Arbeitgeber neben den Hinfahrten auch die Rückfahrten vom Einsatzort zum Stützpunkt als Arbeitszeit werten müssen.
Das Urteil gilt für alle Außendienstmitarbeiter, …
Der EuGH hat schon vor Jahren entschieden, dass bei Mitarbeitern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort auch die Reisezeit Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie ist (EuGH, 10.9.2015, C-266/14). Der EuGH bleibt hier also seiner Linie treu. Fahren Ihre Mitarbeiter von ihrer Wohnung direkt zum Kunden oder zum Einsatzort und zurück, zählt die gesamte Reisezeit. Beginnt und endet die Fahrt im Betrieb oder an einem anderen Standort, wo sich beispielsweise Dienstfahrzeuge und Arbeitsmaterialien befinden, beginnt und endet die Arbeitszeit dort.
… aber möglicherweise nicht für Dienstreisen …
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 11.7.2006 (9 AZR 519/05) im Fall eines Mitarbeiters mit festem Arbeitsort und gelegentlichen Dienstreisen die sogenannte Belastungstheorie entwickelt. Demnach zählen Reisezeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit nur dann als Arbeitszeit, wenn Sie angeordnet haben, dass der Mitarbeiter selbst fährt oder im öffentlichen Verkehrsmittel arbeitet. Andernfalls wird die Reisezeit nicht auf die nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) maximal zulässige Arbeitszeit angerechnet. Ob das BAG bei dieser Einschätzung in Anbetracht der neueren EuGH-Rechtsprechung bleibt, ist offen.
… und vergütungsrechtlich überhaupt nicht
Denn in der EU-Arbeitszeitrichtlinie geht es allein um den Gesundheitsschutz. Fragen der Vergütung werden auf nationaler Ebene geregelt. Das BAG hat jedoch schon am 17.10.2018 (5 AZR 553/17) entschieden, dass sämtliche Reisezeiten vergütungspflichtig sind.