Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit

Wirklich krank? Die 3 Voraussetzungen eines zulässigen Detektiveinsatzes – sonst zahlen Sie doppelt!

Wenn Sie vermuten, dass ein Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, kann ein Detektiveinsatz Ihnen Klarheit bringen. Aber Vorsicht: Ist der Einsatz unberechtigt, bleiben Sie nicht nur auf dessen Kosten sitzen. Sie riskieren ferner eine Schadensersatzzahlung an den Mitarbeiter! Mit seinem Urteil vom 25.7.2024 (8 AZR 225/23) klärt das Bundesarbeitsgericht (BAG), welche 3 Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Detektiveinsatz erfüllt sein müssen und wie hoch andernfalls der Schadensersatz ausfällt.

Hildegard Gemünden

11.12.2024 · 2 Min Lesezeit

Der Fall: Krankschreibung am Wohnort statt am Arbeitsort

Die Vorgeschichte: Nach mehreren vergeblichen Kündigungsversuchen wurde ein Vertriebsmitarbeiter an einen anderen Einsatzort versetzt. Er sollte dort zunächst im Hotel übernachten und später umziehen.

Die Krankschreibung: Als der Mitarbeiter sich von seinem Heimatort aus krankmeldete, obwohl er nach Auffassung des Arbeitgebers am neuen Einsatzort hätte sein müssen, vermutete der Arbeitgeber eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Um diese zu belegen, schaltete er eine Detektei ein. Denn der Mitarbeiter war privat krankenversichert, sodass eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen nicht in Betracht kam.

Das 1. Nachspiel: Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter aufgrund der Beobachtungen der Detektei. Doch auch diese Kündigung scheiterte vor Gericht, weil der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit belegen konnte. Sein Aufenthalt am Heimatort erklärte sich dadurch, dass er vor seiner Versetzung im Homeoffice arbeiten durfte und meinte, hierzu weiter berechtigt zu sein.

Das 2. Nachspiel: Der Mitarbeiter sah sich durch den Detektiveinsatz in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Er verlangte deshalb mindestens 25.000 € Schadensersatz (sprich: Schmerzensgeld). Der Arbeitgeber habe ihn loswerden wollen, um Personalkosten zu sparen. Die geforderte Summe mache nur einen Bruchteil der geplanten Ersparnis aus und sei daher zur Abschreckung notwendig.

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