Nein. Das Teilentgelt, das Ihr Unternehmen zahlt, wird auf das Krankengeld angerechnet. Der Status des betreffenden Beschäftigten in der Sozialversicherung ändert sich nicht. Er bleibt voll versicherungspflichtig.
Weder Mini- noch Midijobber
Wenn Mitarbeiter aufgrund einer Wiedereingliederung maximal 556 € im Monat verdienen, sind sie keine Minijobber. Befinden sich die Beschäftigten während und wegen der Wiedereingliederung im Übergangsbereich (556,01 € bis 2.000 €), wenden Sie auch nicht die Regelungen für Midijobber an. Mitarbeiter, die in der KV wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bisher versicherungsfrei sind, bleiben das auch, wenn das Entgelt während der Wiedereingliederung unterhalb dieser Grenze liegt.
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