Leserfrage

„Wie wirkt sich die Bewirtung unserer Mitarbeiter anlässlich der Inventur steuerlich aus?“

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.
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Hildegard Gemünden

23.03.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE:

Unsere letzte Inventur musste aufgrund von Krankheitsausfällen mit weniger Mitarbeitern als üblich erfolgen. Um die Inventur dennoch innerhalb eines Tages abzuschließen, haben wir mittags Essen liefern lassen und haben die Mitarbeiter abends nach Abschluss der Inventur noch in ein Restaurant in der Nähe eingeladen. Wie sind diese Bewirtungen steuerlich zu bewerten? Müssen wir Sachbezugswerte für Verpflegung ansetzen?

ANTWORT:

Das Mittagessen ist für Ihre Mitarbeiter gänzlich steuerfrei

Das gilt zumindest dann, wenn der Wert der Mahlzeit bei höchstens 60 € pro Person lag. Denn es handelt sich offensichtlich um ein Essen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, das Sie Ihren Mitarbeitern zur Verfügung gestellt haben, um die Inventur pünktlich abschließen zu können. Ein solches Arbeitsessen im überwiegend betrieblichen Interesse ist kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern es gilt als steuer- und beitragsfreie Aufmerksamkeit (R 19.6 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR)).

Das Abendessen ist dagegen als Belohnungs­essen steuerpflichtig

Denn der Restaurantbesuch erfolgte erst nach Abschluss der Inventur und konnte somit nicht mehr zu einem effektiveren Arbeitsablauf beitragen. Der Wert der Mahlzeiten ist daher für die teilnehmenden Mitarbeiter steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Sie dürfen hierbei nicht mit den günstigeren amtlichen Sachbezugswerten für Verpflegung rechnen! Sofern die Freigrenze für steuerfreie Sachbezüge von 50 € pro Monat noch nicht anderweitig ausgeschöpft ist, können Sie sie jedoch für das Abendessen verwenden – vorausgesetzt, Sie haben pro Person höchstens 50 € ausgegeben. Das Abendessen ist für die betroffenen Mitarbeiter dann auch beitragsfrei.

Tipp:

In Ausnahmefällen kann auch ein Essen nach Abschluss des Arbeitstags als steuer- und beitragsfreies Arbeitsessen gelten. So hat das Finanzgericht (FG) Hamburg im Fall einer Werbeagentur am 24.7.2002 (VI 226/99) entschieden. Die Agentur konnte hier glaubhaft machen, dass solche Abendessen nur ausnahmsweise stattfanden, wenn innerhalb kurzer Zeit eine Werbekampagne entworfen werden musste. Das Essen diente dann dem Austausch über das jeweilige Projekt und der Vorbereitung auf die Präsentation beim Kunden am Folgetag.



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