1. Ohne Vereinbarung keine Überstunden
Entgegen landläufiger Meinung können Sie als Arbeitgeber nicht allein aufgrund Ihres Weisungsrechts einseitig Überstunden anordnen. Im Gegenteil: Abgesehen von echten Notfällen, wie Brand oder Überschwemmung, ist kein Mitarbeiter zu Überstunden verpflichtet. Einen Anspruch darauf haben Sie als Arbeitgeber nur bei entsprechender arbeits- oder tarifvertraglicher Grundlage! Besteht keine tarifliche Regelung, sollten Sie daher im Arbeitsvertrag festlegen, dass Ihr Mitarbeiter auch zur Ableistung von Überstunden verpflichtet ist, etwa mit folgender Musterformulierung:
