Eine Schokoladenmanufaktur beschäftigte zwei Aushilfskräfte: eine im Bereich Produktion und Verpackung sowie die andere im Verkauf. Für beide Mitarbeiterinnen führte die Arbeitgeberin keine Sozialversicherungsbeiträge ab, weil sie die Tätigkeiten als Minijobs wertete. Schließlich wurden die Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung unter die Lupe genommen und als voll versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gewertet. Das Unternehmen sollte Sozialversicherungsbeiträge sowie Umlagen nachzahlen.
„Berufsmäßigkeit“ stand im Weg
Die Arbeitgeberin erhob erfolglos Widerspruch und klagte schließlich. Das Sozialgericht gab der Klage statt und dem Unternehmen recht. Im Berufungsverfahren kassierte das LSG diese Entscheidung jedoch wieder und bestätigte das Ergebnis der Betriebsprüfung. Die Argumentation der Richter: Beide Mitarbeiterinnen waren nach Angaben des Unternehmens an insgesamt maximal 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr beschäftigt, was zum fraglichen Zeitpunkt der Arbeitszeitgrenze einer kurzfristig beschäftigten Aushilfe durchaus entsprach. Die Beschäftigten wurden jedoch als berufsmäßig beschäftigt eingestuft und konnten aus diesem Grund keine sozialversicherungsfreien kurzfristig beschäftigten Aushilfen sein. Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit rechtskräftig.
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